§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Kinderparadies Sternwartenstraße”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”
- Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Kindergarten “Kinderland” Sternwartenstraße 30a – im folgenden “Kindergarten” genannt – unabhängig von der Trägerschaft ideell und materiell zu fördern und zu unterstützen.
- Der Verein fördert die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder auf kulturellem, sportlichem und sozialem Gebiet, durch den Satzungszweck dienliche Veranstaltungen und Maßnahmen.
- Der Verein fürdert Initiativen und Veranstaltungen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit anderen Kindereinrichtungen.
- Der Verein fördert die Integration der Einrichtung in das soziale Umfeld (Schulen, Altenheime etc.)
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein “Kinderparadies Sternwartenstraße e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Vereins
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eventuelle Kapitalanteile, noch den Wert von geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§5
Mitglieder des Vereins
- Die Vereinsmitglieder und Organe des Vereins sind für den Verein ehrenamtlich tätig.
- Als Mitglieder werden alle natürlichen und juristischen Personen, die als Frende und Förderer den Kindergarten unterstützen wollen, aufgenommen.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf Antrag durch den Beschluß des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person oder durch Kündigung. Die Kündigung ist zum 30.6. oder zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Ausschluß möglich. Hierfür ist ein Beschluß von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
§6
Beiträge und Verwendung
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, den festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Über die Festlegung und Änderung des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand. Bei Einzelausgaben über 1.000,– DM entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus der Versammlung aller MItglieder. Zu jeder Versammlung sind die Mitarbeiter des Kindergartens einzuladen. Hierfür reicht eine einfache Ladung durch Aushang im Kindergarten.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder statt. Sie wird von Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandsvorsitzenden entgegen. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr den Vorstand in offener, auf Antrag in geheimer Wahl. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge einzubringen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in der Satzung, ferner über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens jeweils 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den Schriftführer und dem Kassenwart.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Verwaltung der Vereinsmittel. Er leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Die erforderlichen Maßnahmen werden mit dem Ziel der Einmütigkeit beraten; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Den Vorstand in der Sitzung führt der Vorstandsvorsitzende. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren
§10
Rechnungslegung
- Der Vorstand hat die Vereinsgelder und das sonstige Eigentum des Vereins mit Sorgfalt zu verwalten.
- Die Rechnungslegung muss aktualisiert, jederzeit vorliegend und einsehbar sein.
§11
Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Fortfalls der satzungsmäßigen Zwecke geht das Vereinsvermögen auf den Träger oder, falls dieser untergegangen ist, an eine Organisation über, die ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gleichen gemeinnützigen Zwecken, wie sie dieser Verein nach §2 verfolgt, dient und deren Gemeinnützigkeit von den Finanzbehörden anerkannt ist.
- Die Beschlußfassung darüber, welcher Organisation der in Absatz 1 genannten Art das Vereinsvermögen zugeführt werden soll, obliegt dem Vorstand und erfolgt mit einfacher Mehrheit.
- Der Beschluß darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12
Sonstiges
Sollten Teile dieser Satzung nichtig werden, ob aus tatsächlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen, so hat dies auf die Geltung des Satzungsrestes keinerlei Einfluß. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.